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allgemeine geschäftsbedingungen


der S & R Optic GmbH, Ludwig-Rinn-Strasse 14, 35452 Heuchelheim


§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt),
soweit der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtlichen
Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil
aller Verträge, die die S & R Optic GmbH, Heuchelheim
(nachfolgend „S&R“ genannt) mit ihren Vertragspartner
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von
ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht
nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn S&R ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Schriftform
(1) Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so
können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern/
Inhabern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von
S&R nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche
Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt
die Übermittlung per Telefax.
(3) S&R behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an
allen von ihr übergebenen und übersandten Unterlagen
oder Gegenständen (Angeboten, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen,
usw.) vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und
Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von S&R
Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst
oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den vereinbarten aufgeführten
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung,
der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen
Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen
Vereinbarung.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers
oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Von S&R in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten, wenn ausdrücklich
eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde,
beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den
Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der
Beginn der angegebenen Leistungs- bzw. Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) S&R haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder
für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen
aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)
verursacht worden sind, sofern S&R diese nicht zu
vertreten hat. Sofern solche Ereignisse S&R die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, ist S&R zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung gegenüber S&R vom Vertrag zurücktreten.
(3) S&R ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung
für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem
Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand
oder zusätzliche Kosten entstehen.
(4) Gerät S&R mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug
oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von S&R
auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB
beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist 35452 Heuchelheim, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Schuldet S&R auch eine Installation,
ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen
hat.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den
Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder S&R noch andere Leistungen (z.B.
Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes,
dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die
Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an
dem der Liefergegenstand versandbereit ist und S&R dies
dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
(3) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine
Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt,
so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12
Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung
der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat
der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung
in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf
von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt,
wenn nichts anderes vereinbart ist.

§ 6 Sachmängel, Mängelansprüche
(1) Angaben von S&R zum Gegenstand der Lieferung oder
Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung
voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen
und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(3) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei einem Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung.
Der Kunde hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme
des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit
zu untersuchen und uns festgestellte Mängel sowie
verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich
anzuzeigen.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von S&R,
kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber
ohne Zustimmung von S&R den Liefergegenstand ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In
jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu
tragen.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die Haftung von S&R auf Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils
auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7
eingeschränkt.
(2) S&R haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit
seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine
vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der
Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich
sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln
freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen
oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers bezwecken.
(3) Soweit S&R gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die S&R bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er
bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die
Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind
außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist
die Ersatzpflicht von S&R für Sachschäden und daraus
resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag
von € 5.000 je Schadensfall, maximal für zwei Versicherungsfälle
pro Jahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme
der Betriebshaftpflichtversicherung) begrenzt,
auch wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht handelt. Auf Verlangen übersendet
S&R an den Auftraggeber eine Kopie der Versicherungspolice.
(5) Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in
gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
von S&R.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die
Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens,
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft

(1) S&R behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers ist S&R berechtigt, den Liefergegenstand
zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt
vom Vertrag. S&R ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes
zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
S&R jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von S&R, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. S&R verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
durch den Auftraggeber wird stets für S&R vorgenommen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, S&R
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt
S&R das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, S&R nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwirbt S&R das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Auftraggeber S&R anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für S&R.
(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
(7) S&R verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt S&R.
(8) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist S&R berechtigt,
vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der
Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen
Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen
Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU
zugelassen ist, zu verlangen.

§ 9 Gerichtsstand, Rechstwahl, Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von S&R; wir sind
jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

   
 

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